Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Bremer Spirituosen Contor GmbH (im folgenden BSC)

I. Verkaufsbedingungen
1. Auftragserteilung
(1) Aufträge gelten nur dann als bindend angenommen, wenn sie von BSC entweder schriftlich bestätigt worden sind oder die Rechnung erteilt oder die bestellte Ware ausgeliefert worden ist. Kunden können nur Firmen werden, die einen „stationären Handel“ betreiben.
(2) Mit der Erfüllung der Auftragserteilung werden diese Geschäftsbedingungen bindend anerkannt. Etwaige entgegenstehende Bedingungen sind nicht rechtsgültig.
(3) Besondere Abmachungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von BSC schriftlich bestätigt werden. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausfuhren. Formulierungen wie „Senden wie gehabt“, „wie bezogen“ oder gleichsinnig, beziehen sich nur auf Art und Menge der Ware.

2. Mängelrüge und Rücktritt
(1) Offensichtliche Mängel sind gem. § 377 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. BSC ist Gelegenheit zur sofortigen Nachprüfung zu geben. Nach Ablauf eines Jahres seit Gefahrübergang können keine neuen Mängel mehr geltend gemacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, beanstandete Ware sorgfältig zu behandeln und etwaige Ersatzansprüche gegen Spediteure und Transportunternehmer zu wahren.
(2) Soweit Lieferungen per Spediteur erfolgen, können Beanstandungen wegen Beschädigung und Fehlmengen nur dann anerkannt werden, wenn die Beanstandung vom Frachtführer auf dem Frachtbrief schriftlich bestätigt wird und der bestätigte Frachtbrief unverzüglich an uns eingesandt wird. Erfolgt die Übergabe der Ware durch Abholung seitens des Kunden, sind Beanstandungen wegen Beschädigung und Fehlmengen nur bei Übergabe möglich, es sei denn, der Kunde kann die Beanstandung auch nach Übergabe zweifelsfrei beweisen.
(3) Eine Aufhebung abgeschlossener Verträge bedarf der schriftlichen Bestätigung durch BSC. Sie kann nicht stillschweigend erfolgen.
(4) Wird ein Vertrag auf Wunsch des Kunden einvernehmlich aufgehoben, so hat der Kunde BSC alle bis zum Zeitpunkt der Aufhebung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, auch wenn dies in der Aufhebungsvereinbarung nicht gesondert vereinbart ist.
(5) Bei von BSC speziell für den Kunden bestellter Ware ist eine Vertragsaufhebung ausgeschlossen, sofern eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt.

3. Lieferung
(1) BSC ist stets bestrebt, die vereinbarten Lieferfristen und Liefermengen einzuhalten. Alle von BSC genannten Lieferzeiten und Termine sind unverbindlich, soweit sie von BSC nicht ausdrücklich schriftlich als fest vereinbart worden sind. Soweit BSC verbindliche Liefertermine zugesagt hat, ist der Kunde bei einer Überschreitung (außer in den Fällen des Abs. 2) von mehr als 4 Wochen berechtigt, durch schriftliche Erklärung, die BSC binnen einer Woche nach Ablauf der Frist zugehen muss, vom Vertrag zurückzutreten.
(2) BSC kommt nur in Lieferverzug, wenn sie die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei Lieferhindernissen, wie beispielsweise Fällen höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und bei BSC zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht in. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend. Gleiches gilt bei (Mit-)Verursachung der Verzögerung durch den Kunden. Wird durch solche Lieferhindernisse BSC die Vertragserfüllung unmöglich, so wird BSC von ihren Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Kunden ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
(3) Ab 120 Flaschen Wein sortiert frei Haus bzw. frei Station Festland. Bis 36 Fl. 15 Euro und bis 120 Fl. 10 Euro Frachtkostenanteil. Ab 12 Flaschen bekommen Sie die Spezialitäten der „TILAs Liste“ und die „BSC Exklusivmarken*“ sortiert im Paketversand frei Haus, bzw. frei Station Festland. Die Lieferzeit beträgt in der Regel 3-5 Werktage. Ab 36 Flaschen werden die Spezialitäten der „TILAs Liste“ und die „BSC Exklusivmarken*“ per Spedition auf Palette mit einer Regellaufzeit von 1-2 Werktagen versendet (frei Haus, bzw. frei Station Festland). 240 Flaschen sortiert mit einem Mindestwarenwert von € 1200,- frei Haus, bzw. frei Station Festland. Bei Bestellungen bis 36/1 Flaschen berechnen wir einen Frachtanteil von 15 Euro bzw. bei Bestellungen über 36/1 Flaschen € 10,-. Bei Artikeln unter € 25,- netto erheben wir einen Anbruchaufschlag von € 0,30/Flasche (netto). Bei Artikeln mit weniger als 0,5 Liter Füllmenge ist ein Anbruch der Verpackungseinheit nicht möglich. Bei Bezug zu aktuellen Listenpreisen entfällt der Aufschlag. Die angegebenen Mengen beziehen sich auf 0,7 und 1,0 Liter Flaschen. (*ausgenommen Produkte der Marke 1883)
(4) Die Lieferzeit beträgt in der Regel 2 Werktage. Die Angabe von Lieferzeiten ist unverbindlich Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung oder Nichtlieferung sind ausgeschlossen. Menge und Liefermöglichkeiten bleiben vorbehalten. Kommissionslieferungen werde von uns nicht vorgenommen.

4. Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche gelieferten Waren bleiben Eigentum von BSC, solange BSC gegen den Kunden irgendwelche Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehen. Waren im Miteigentum von BSC gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde ist bis auf Widerruf und solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Ein Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware nach § 948 oder 950 BGB durch Vermischung oder Verarbeitung ist ausgeschlossen. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen Feuer, Wasser und Einbruchdiebstahl zu versichern. Alle Ansprüche dieses Kunden gegen den Versicherer hinsichtlich der Vorbehaltsware werden hiermit an BSC abgetreten. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
(2) Sicherungsübereignung oder Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist unzulässig. Zugriffe Dritter auf diese Waren oder auf die BSC im voraus abgetretenen Forderungen gegen Dritte hat der Kunde BSC unverzüglich mitzuteilen.
(3) Geht das Eigentum von BSC an den gelieferten Waren durch Weiterverkauf oder aus gesetzlichen Gründen unter, so tritt der Kunde hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte mit allen Nebenrechten an BSC ab. Hierzu bedarf es keiner besonderen Vereinbarung im Einzelfalle. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Die Abtretung bezieht sich ebenfalls auf Ersatzforderungen des Kunden, insbesondere auf solche aus Versicherungsverträgen. Die Rechte aus §§ 47 f. InsO bleiben vorbehalten.
(4) Auf Verlangen von BSC ist der Kunde verpflichtet die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben, die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(5) Nach Zahlungseinstellung des Kunden bzw. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei außergerichtlichen Vertragsverhandlungen ist der Kunde nicht mehr berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verfügen. Bei nicht vertragsgemäßer Bezahlung kann BSC unbeschadet sonstiger Rechte vom Vertrag zurücktreten und Herausgabe des Eigentums verlangen.
(6) BSC verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit – nach ihrer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen übersteigt. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist für den realisierbaren Wert des Sicherungsgutes der Einkaufspreis maßgeblich. Handelt es sich bei dem Sicherungsgut um Produkte mit Mindesthaltbarkeitsdatum oder um schwerverkäufliche Ware, wird von dem Einkaufspreis ein Sicherungsabschlag in Höhe von 20% wegen möglicher Mindererlöse vorgenommen.
(7) Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenforderungen ist ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5. Leergut
Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (z.B. Kästen, Mehrwegflaschen, Paletten usw.) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen und ist an BSC oder einem von BSC benannten Dritten unverzüglich zurückzuführen. Es bleibt unveräußerliches Eigentum von BSC. Zusätzliche Beschriftungen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung von BSC. BSC ist berechtigt, Pfand in üblicher Höhe zu berechnen. Leergut und Paletten sind in gleicher Art und Güte und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Für ordnungsgemäß zurückgeführtes Leergut wird eine entsprechende Pfandgutschrift erteilt, sofern Pfand berechnet wurde. Nicht zurückgeführtes wird nach beliebigem Ermessen der BSC zumindest jedoch mit 50 % des Wiederbeschaffungspreises für neues Leergut (Abzug neu für alt) unter Verrechnung des Pfandes berechnet. Gleiches gilt, sofern bei Beendigung der Geschäftsverbindung ein negativer Leergutsaldo besteht. Ungeachtet dessen ist BSC nur verpflichtet, Kästen und Paletten mit den jeweils hierfür vorgesehenen und ausgelieferten Flaschen und Kästen (sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen.

6. Gewährleistung, Haftung
(1) Im Falle eines Mangels ist der Kunde nur berechtigt, von BSC Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu fordern. Falls BSC den Mangel nicht ordnungsgemäß in angemessener Frist behoben oder innerhalb angemessener Frist mangelfreie Ersatzlieferung nicht geleistet hat, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
(2) Soweit nachstehend nicht gesondert geregelt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden gegenüber BSC gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung und aus unerlaubter Handlung. BSC haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, BSC haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, unnötige Aufwendungen oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(3) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nur, soweit gesetzlich zulässig, demnach nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden) haftet BSC außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Gegenüber Unternehmen haftet BSC nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten.
(4) Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(5) Von uns etwa zugesicherte Eigenschaften der Ware beziehen sich lediglich auf deren Vertragsgemäßheit. Sie stellen in keinem Fall selbstständige Garantiezusagen dar. Haben unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig nicht zutreffende Eigenschaften zugesichert, so haften wir für einen daraus resultierenden Schaden nicht.
(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck einer Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferanschrift des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang etwaiger Rückgriffsansprüche des Kunden gelten die übrigen in Ziffer 7 enthaltenen Regelungen entsprechend.

(7) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BSC.
(8) Champagner muss liegend aufbewahrt werden, da sonst der Kork einschrumpft und Kohlensäure entweicht. Auch unsere Flaschenweine müssen liegend gelagert werden. Für unrichtig gelagerte Flaschen können wir keine Gewähr leisten. Als korkkrank reklamierte Champagner- und Weinflaschen werden nur dann von uns vergütet, wenn 2/3 des ursprünglichen Inhalts und auch der Kork selbst mit zurückgegeben werden.
(9) Soweit durch zwingende gesetzliche Regelungen jetzt oder zukünftig der Ausschluss einzelner in Ziffer 6 bezeichneter Ansprüche ganz oder teilweise unwirksam ist, lässt dies den Ausschluss der übrigen Ansprüche unberührt.

7. Annahmeverzug
(1) Gerät der Kunde mit der Annahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist von maximal zwei Wochen berechtigt, von dem gesamten Vertrag oder von Teilen davon zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder auf die nicht erfüllten Teile davon zu fordern. Machen wir von diesen Rechten keinen Gebrauch, so können wir Kaufgegenstände, deren Annahme fällig ist, dem Kunde auf dessen Kosten und Gefahr zusenden oder einlagern.
(2) Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt der zu ersetzende Schaden pauschal 20 % des Bruttokaufpreises, es sei denn, dass wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

8. Wiederverkauf
a) Die Produkte werden unter der Bedingung verkauft, dass der Kunde dafür einsteht, dass die Produkte zu keinem Zeitpunkt, nachdem sie an ihn verkauft wurden, außerhalb des Gebietes der Europäischen Union (EU) und/oder außerhalb des Gebietes der European Free Trade Association (EFTA) in den Handel gelangen.
b) Bei einem Verstoß des Kunden gegen die in Ziffer 8.a) getroffenen Zusicherungen ist BSC berechtigt, die Geschäftsbeziehung zu unterbrechen und laufende Aufträge zu stornieren, ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche erwachsen. Davon unberührt bleiben sämtliche Ansprüche von BSC auf Ersatz von Schäden und Kosten, die aus oder im Zusammenhang mit dem Verstoß entstehen. Weitere Rechte von BSC bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Parteien sind sich einig, dass das in den Handel Gelangen eines Teils einer Lieferung an den Kunden entgegen der in Ziffer 8.a) getroffenen Zusagen eine widerlegliche Vermutung darstellt, dass sämtliche Produkte der betreffenden Lieferung an den Kunden derart in den Handel gelangt sind.

II. Zahlungsbedingungen
1. Preisberechnung
Die Lieferungen werden in Euro zu den am Versandtage gültigen Preisen berechnet.

2. Zahlungsfristen
(1) Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne jeglichen Abzug fällig. Die Zahlungen erfolgen ausschließlich per Bankabbuchung/SEPA Firmenlastschrift bzw. bei Mitgliedschaft des Kunden bei der GES e.G. durch Zentralregulierung. Skonto ist in unseren Preisen berücksichtigt. In jedem Fall gilt die Zahlung erst nach endgültiger Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt.
(2) Der Vergütungsanspruch verjährt in fünf Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entsteht.
(3) Im Falle verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen berechnet.
(4) Bei Rückscheck / Rücklastschrift erheben wir einen Bearbeitungsgebühr von € 13,00 sowie eventuell uns durch Dritte belastete Kosten.

III. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort ist für Lieferungen und Zahlungen Bremen. Gerichtsstand ist Bremen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen der UN-Kaufrechte und sonstiger Einheitlicher Kaufgesetze finden keine Anwendung.

2. Schriftform
Abweichungen von diesen Vereinbarungen bedürfen jeweils der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformabrede.

3. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne (Teil-)Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

4. Datenschutz
Die uns im Rahmen ihrer Aufträge bekannt werdenden Daten werden in unserer EDV-Anlage gespeichert, verarbeitet und gemäß Bundesdatenschutzgesetz behandelt.

5. Gültigkeit
Mit Erscheinen dieser Preisliste verlieren alle früheren Preislisten und deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit. Alle Preise verstehen sich Netto Netto zuzüglich einer gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind freibleibend.

Bremer Spirituosen Contor GmbH, November 2022